1. Vertragsabschluß 
  Angebote des Unternehmers sind freibleibend. Eine vertragliche Bindung des Unternehmens 
  entsteht erst durchAnnahme des Angebotes und Bestätigung durch den Unternehmer.Die 
  Annahme des Angebotes durch den Kunden kann schriftlich, mündlich oder telefonisch 
  erfolgen. Die Form der Bestätigung steht dem Unternehmen frei.
  2. Leistungsinhalt
  Für den Umfang der vertraglichen Leistungen ist ausschließlich die Bestätigung (Ziff. 1) des 
  Unternehmers maßgebend. Für Leistungen, die andere Leistungsträger erbringen, ist der 
  Unternehmer lediglich Vermittler.
  3. Leistungsänderung
  a) Änderung durch den Unternehmer, durch Dritte oder höhere Gewalt. Abweichungen 
  einzelner Reiseleistungen von der Bestätigung, die nach Vertragsabschluß eintreten und 
  nicht vom Unternehmer wider treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet.
  b) Änderung auf Wunsch des Kunden Änderung auf Wunsch des Kunden nach Fahrtantritt (z. 
  B. hinsichtlich Fahrstrecke und Fahrdauer) sind nur möglich, soweit die gesetzlichen und 
  betrieblichen Bestimmungen dies zulassen. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Fahrer. Der 
  Auftrag zur Änderung ist vom Kunden durch Unterschrift auf dem Fahrauftrag zu bestätigen.
  4. Preise
  a) Es gelten die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise.
  b) Erhöht sich der Umfang des vereinbarten Leistungen, z. B. bei Änderung nach Ziff. 3 b, so 
  ist der Mehrpreis vom Kunden zu bezahlen.
  5. Rücktritt und Kündigung durch den Kunden
  a) Tritt der Kunde vor Fahrantritt vom Vertrag zurück, so wird dadurch der Anspruch des 
  Unternehmers auf die vereinbarte Vergütung nicht berührt. Der Unternehmer wird aber seine 
  ersparten Aufwendungen absetzen. Anstelle der vereinbarten Vergütung kann der 
  Unternehmer eine Rücktrittspauschale erheben. Diese beträgt bis zum 22. Tag vor  
  Fahrantritt 10 % ab 21. Bis 7. Tag vor Fahrantritt 25 % ab 6. Tag vor Fahrantritt 40 % des 
  vereinbarten Entgelts.
  b) Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag nach Antritt der Fahrt zu kündigen, wenn während 
  der Fahrt außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer Unmöglichkeit der 
  Leistungserbringung führen. Kündigt der Kunde den Vertrag, so kann der Unternehmer eine 
  den Umständen nach angemessenen Vergütung für die bereits erbrachten oder zur  
  Beendigung der Fahrt noch zu erbringenden Leistungen verlangen. Für die Verpflichtung des 
  Unternehmers zur Rückführung des Kunden gilt Ziff. 6 b sinngemäß.
  c) Die Geltendmachung eines weiteren dem Unternehmer entstandenen Schadens ist nicht 
  ausgeschlossen. Dazu gehören z. B. Stornierungsgebühr für Schiffspassagen oder 
  Hotelleistungen.
  6. Rücktritt und Kündigung durch den Unternehmer
  Der Unternehmer kann in folgenden Fällen vor Fahrantritt vom Vertrag zurücktreten oder 
  nach Fahrantritt den Vertrag kündigen.
  a) wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer von dem Unternehmer nicht zu 
  vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung führen.
  b) Bei Kündigung nach Antritt der Fahrt ist der Unternehmer verpflichtet, den Kunden 
  zurückzuführen, es sei denn, daß gerade die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, eine 
  Rückführung des Kunden durch den Unternehmer nicht möglich machen. Aufwendungen, die 
  der Unternehmer aufgrund nicht in Anspruch genommener Leistungen erspart hat, werden 
  dem Kunden erstattet. Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt entsprechend, 
  wenn aus den aufgeführten Gründen Änderungen der Leistungen notwendig werden.
  7. Verhalten der Fahrgäste
  a) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden Reinigungskosten 
  erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
  b) Beschwerden sind nicht an den Fahrer, sonder an den Unternehmer zu richten.
  8. Haftung des Unternehmers
  Der Unternehmer haftet grundsätzlich im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen 
  Kaufmanns für die ordnungsgemäße Erbringung der gem. Ziff. 2 bestätigten Leistung.
  9. Beschränkung der Haftung
  a) Die Haftung des Unternehmens ist für den Kunden insgesamt auf die Höhe des in Ziff. 4 
  vereinbarten Preises beschränkt. 1. soweit ein Schaden des Fahrgastes nicht vorsätzlich 
  oder grob fahrlässig herbei geführt wird oder 2. soweit der Unternehmer wegen einem dem 
  Fahrgast entstehenden Schaden ausschließlich wegen eines Verschuldens eines 
  Leistungsträgers haftbar ist.Ein Anspruch auf Schadenersatz ist jedoch ausgeschlossen, 
  wenn der Eintritt des Schadens beim Kunden lediglich durch leichte Fahrlässigkeit verursacht 
  wurde oder durch unerlaubte Handlungen eines Leistungsträgers bei Gelegenheit der 
  Vertragserfüllung. § 8 a Abs. 2 Satz 1 StVG bleibt unberührt.
  b) Die Haftung des Unternehmers ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund 
  gesetzlicher Vorschriften die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen 
  anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
  c) Der Unternehmer haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, 
  die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.
  10. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
  Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Leistungen 
  hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der 
  Fahrt schriftlich gegenüber dem Unternehmer geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann 
  der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der  Einhaltung der 
  Frist verhindert worden ist. Alle Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in 6 Monaten, sonstige 
  Ansprüche 2 Jahre nach Beendigung der Reise. Erklärt der Unternehmer zunächst 
  gegenüber dem Kunden, daß die vorgetragenen Beanstandungen und Ansprüche geprüft 
  werden, so ist die Verjährung von diesem Zeitpunkt an solange  gehemmt, bis der 
  Unternehmer dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung und seiner Entscheidung im Hinblick 
  auf dessen Ansprüche bekannt gibt.11. Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen-, 
  GesundheitsvorschriftenDer Fahrgast ist für die Kenntnis und Einhaltung der Paß-, Visa-, 
  Zoll-, Devisen-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der 
  Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese 
  Vorschriften nach Vertragsabschluß geändert worden sind.12. Unwirksamkeit einzelner 
  BestimmungenDie Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die 
  Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
 
 
 
 
 
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